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   LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17   

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LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17 (https://dejure.org/2020,16767)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10.06.2020 - L 4 KA 45/17 (https://dejure.org/2020,16767)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - L 4 KA 45/17 (https://dejure.org/2020,16767)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 10/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sicherstellung der Altersversorgung der

    Auszug aus LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17
    Im Bereich der EHV sei ebenfalls zwischen dem Stammrecht bzw. der Anwartschaft als erworbenem "Anspruch auf Teilhabe in einem bestimmten Umfang" und dem konkreten Auszahlungsbetrag zu unterscheiden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.02.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, juris Rn. 51; s. auch BSG, Urteil vom 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, juris Rn. 53).

    Da im Bereich der EHV wie im Sozialversicherungsrecht zwischen dem Stammrecht bzw. der Anwartschaft auf Teilhabe und dem Anspruch auf Teilnahme an der EHV nach Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen mit der Rechtsfolge eines konkreten Anspruchs in Höhe von §§ 3, 4 GEHV zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, juris Rn. 51; siehe auch BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, juris, Rn. 53; zu den allgemeinen Grenzen des Leistungsfallprinzips im Rentenrecht BSG, Urteil vom 5. März 2014 - B 12 R 1/12 R - SGb 2015, 101 ), gilt auch im Recht der EHV bezüglich des Leistungsrechtsverhältnis das Leistungsfall- bzw. Versicherungsfallprinzip, wenn keine Übergangsregelung vorgesehen ist.

    Ansprüche und unverfallbare Anwartschaften aus der EHV unterfallen dem Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG; das Bundessozialgericht hat insofern eine Parallele zu den Betriebsrenten gezogen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, juris Rn. 47 ff. m. w. N. aus seiner früheren Rechtsprechung).

    Bei der eigentumsrechtlichen Prüfung gesetzlicher Regelungen, die die Höhe von Leistungen beeinflussen, muss dem Gesetzgeber - bzw. hier dem Satzungsgeber - eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Versorgungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 47).

    Im Unterschied zur in BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, beanstandeten Regelung eines Nachhaltigkeitsfaktors entfaltet die hiesige Regelung aus der Perspektive des geltenden Versicherungsfallprinzips (s.o.) nur eine unechte Rückwirkung, da lediglich tatbestandliche Rückanknüpfungen hin zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem der Versicherungsfall noch nicht eingetreten war.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17
    Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, juris Rn. 53; vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, juris Rn. 53).

    Eingriffe in rentenrechtliche wie rentenähnliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. auch zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, juris Rn. 54 f. m. w. N.).

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 29/09 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Aufwandspauschale an Krankenhäuser wegen

    Auszug aus LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17
    Eine Neuregelung sei danach nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die sich vollständig nach Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hätten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 29/09 R - juris Rn. 13 f.).

    Auch unter Anwendung des Leistungsfallprinzips seien Neuregelungen ohne ausdrückliche anderweitige Übergangsregelung nur für Sachverhalte anwendbar, die sich vollständig nach Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hätten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 29/09 R -, juris Rn. 13 ff.).

    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 29/09 R -, juris Rn. 13 ff. der Auffassung ist, auch unter Anwendung des Leistungsfallprinzips seien Neuregelungen ohne ausdrückliche anderweitige Übergangsregelung nur für Sachverhalte anwendbar, die sich vollständig nach Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hätten, greift dies nicht in der Weise durch, dass § 4 Abs. 1 GEHV 2010 nicht angewendet werden dürfte.

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    Auszug aus LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17
    Im Bereich der EHV sei ebenfalls zwischen dem Stammrecht bzw. der Anwartschaft als erworbenem "Anspruch auf Teilhabe in einem bestimmten Umfang" und dem konkreten Auszahlungsbetrag zu unterscheiden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.02.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, juris Rn. 51; s. auch BSG, Urteil vom 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, juris Rn. 53).

    Da im Bereich der EHV wie im Sozialversicherungsrecht zwischen dem Stammrecht bzw. der Anwartschaft auf Teilhabe und dem Anspruch auf Teilnahme an der EHV nach Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen mit der Rechtsfolge eines konkreten Anspruchs in Höhe von §§ 3, 4 GEHV zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, juris Rn. 51; siehe auch BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, juris, Rn. 53; zu den allgemeinen Grenzen des Leistungsfallprinzips im Rentenrecht BSG, Urteil vom 5. März 2014 - B 12 R 1/12 R - SGb 2015, 101 ), gilt auch im Recht der EHV bezüglich des Leistungsrechtsverhältnis das Leistungsfall- bzw. Versicherungsfallprinzip, wenn keine Übergangsregelung vorgesehen ist.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17
    Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, juris Rn. 53; vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78 ; 100, 1 , stRspr.).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17
    Dort drohte mit der Einführung einer Wartezeit der Totalverlust der Anwartschaft (zum verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsmaßstab des Verfalls von Betriebsrentenanwartschaften siehe BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 -, BVerfGE 98, 365, dort allerdings zu Art. 3 Abs. 1 GG).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17
    Die lediglich über ein bloßes Willkürverbot hinausgehende, nur mittlere Kontrolldichte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung (dazu BVerfGE 88, 87 ; E 122, 210 ; E 127, 263 ; BVerfGE 129, 49 ; Britz, NJW 2014, 346 ) wird dadurch bestimmt, dass zwar einerseits eine zumindest mittelbar personenbezogene Regelung vorliegt, die aber nicht an unabänderlichen Merkmalen, insbesondere nicht an Persönlichkeitsmerkmalen oder Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbaren Kriterien, anknüpft.
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

    Auszug aus LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17
    Die lediglich über ein bloßes Willkürverbot hinausgehende, nur mittlere Kontrolldichte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung (dazu BVerfGE 88, 87 ; E 122, 210 ; E 127, 263 ; BVerfGE 129, 49 ; Britz, NJW 2014, 346 ) wird dadurch bestimmt, dass zwar einerseits eine zumindest mittelbar personenbezogene Regelung vorliegt, die aber nicht an unabänderlichen Merkmalen, insbesondere nicht an Persönlichkeitsmerkmalen oder Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbaren Kriterien, anknüpft.
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17
    Die lediglich über ein bloßes Willkürverbot hinausgehende, nur mittlere Kontrolldichte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung (dazu BVerfGE 88, 87 ; E 122, 210 ; E 127, 263 ; BVerfGE 129, 49 ; Britz, NJW 2014, 346 ) wird dadurch bestimmt, dass zwar einerseits eine zumindest mittelbar personenbezogene Regelung vorliegt, die aber nicht an unabänderlichen Merkmalen, insbesondere nicht an Persönlichkeitsmerkmalen oder Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbaren Kriterien, anknüpft.
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17
    Die lediglich über ein bloßes Willkürverbot hinausgehende, nur mittlere Kontrolldichte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung (dazu BVerfGE 88, 87 ; E 122, 210 ; E 127, 263 ; BVerfGE 129, 49 ; Britz, NJW 2014, 346 ) wird dadurch bestimmt, dass zwar einerseits eine zumindest mittelbar personenbezogene Regelung vorliegt, die aber nicht an unabänderlichen Merkmalen, insbesondere nicht an Persönlichkeitsmerkmalen oder Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbaren Kriterien, anknüpft.
  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

  • BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 15/17 R

    Zuerkennung eines höheren vertragsärztlichen Regelleistungsvolumens

  • LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 47/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen

  • SG Marburg, 02.12.2015 - S 12 KA 17/15

    Vertragsarztrecht

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BSG, 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R

    Rentenversicherung - Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 8/13 R

    (Erweiterte Honorarverteilung zur Sicherstellung der Altersversorgung der

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15

    Beitragsbemessung darf nicht nur auf Umsatz abstellen

  • LSG Hessen, 06.12.2017 - L 4 KA 10/15

    Vertragsarztrecht, SGB V

  • LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21

    Vertragsarztrecht

    Ansprüche und unverfallbare Anwartschaften aus der EHV unterfallen zwar dem Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG; das Bundessozialgericht hat insofern eine Parallele zu den Betriebsrenten gezogen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, juris Rn. 47 ff. m. w. N. aus seiner früheren Rechtsprechung; siehe zum Folgenden auch Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - L 4 KA 45/17 -, juris Rn. 44 ff.).
  • SG Marburg, 24.07.2018 - S 12 KA 80/18

    Vertragsarztrecht

    Maßgeblich für das Bestehen einer Anwartschaft ist daher allein das EHV-Satzungsrecht der Beklagten, dass zum Zeitpunkt des 65. Geburtstags des Klägers gegolten hat (vgl. bereits SG Marburg, Gerichtsb. v. 18.08.2017 - S 12 KA 443/16 - juris Rdnr. 19, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 45/17 - SG Marburg, Urt. v. 16.08.2017 - S 12 KA 235/17 - juris Rdnr. 34; SG Marburg, Urt. v. 16.12.2015 - S 12 KA 448/14 - juris Rdnr. 21; SG Marburg, Urt. v. 02.12.2015 S 12 KA 17/15 - juris Rdnr. 19, Berufung beim LSG Hessen - L 4 KA 1/16 - am 01.04.2016 zurückgenommen).
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